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§ 1 |
Name und Sitz des Vereins |
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(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein Naturbad Kirchgellersen“. |
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(2) Er hat seinen Sitz in 21394 Kirchgellersen. |
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(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. |
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(4) Nach der Eintragung des Vereins lautet der Name: |
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„Förderverein Naturbad Kirchgellersen e.V.“ |
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§ 2 |
Zweck des Vereins |
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(1) Der Verein dient der öffentlichen Gesundheitspflege und hat hierbei den Zweck, ein |
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kinder- und familienfreundliches Naturbad in Kirchgellersen zu schaffen und dies zu |
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unterhalten. |
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(2) Diese Förderung soll wie folgt (beispielhaft) umgesetzt werden: |
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1. Umbau der vorhandenen Badeanstalt zu einer naturnahen
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teichanlage (Kleinbadeteich), entsprechend den hygienischen |
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Anforderungen des Gesundheitsamtes. |
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2. Schaffung eines zusätzlichen Angebotes für das Spiel mit Wasser und |
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möglicherweise eine ganzjährige Nutzung (Schlittschuhlaufen). |
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3. Schaffung einer familienfreundlichen Freizeitanlage. |
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4. Die langfristige Pflege und Unterhaltung der Anlage zu gewährleisten. |
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§ 3 |
Gemeinnützigkeit |
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(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar Zwecke im Sinne des 3. |
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Abschnitts der Abgabenordnung (Steuerbegünstigte Zwecke) |
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(2) Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel |
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des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. |
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(3) Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus |
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Mitteln des Vereins. |
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(4) Die Mitglieder erhalten bei Ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins |
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keine Anteile des Vereinsvermögens. |
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(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, |
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oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. |
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(6) Der Verein ist weder konfessionell noch parteipolitisch gebunden und verfolgt |
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keine anderen als die satzungsmäßigen Zwecke. |
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§ 4 |
Mitgliedschaft |
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(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des |
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privaten und des öffentlichen Rechts werden. |
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(2) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu |
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richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt |
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das Mitglied die Satzung des Vereins an. |
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(3) Der Vorstand kann die Aufnahme verweigern, wenn er der Auffassung ist, |
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dass durch die Aufnahme des Antragstellers dem Verein ein Nachteil |
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entstehen könnte. |
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(4) Lehnt der Vorstand den Antrag auf Mitgliedschaft ab, so hat er die Entscheidung |
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dem Antragsteller unverzüglich mitzuteilen. Dieser hat die Möglichkeit, gegen die |
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Entscheidung des Vorstands Widerspruch einzulegen. Erhebt der Antragsteller |
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Widerspruch, so entscheidet die nächste Mitgliederversammlung nach Anhörung |
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beider Parteien. |
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(5) Die Mitgliedschaft erlischt |
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a. durch Tod, |
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b. durch eine an den Vorstand gerichtete schriftliche |
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c. Austrittserklärung und endet mit dem Geschäftsjahr. |
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d. durch Ausschluss aus dem Verein durch Beschluss des Vorstands. |
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§ 5 |
Beiträge |
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(1) Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die |
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Mitgliederversammlung beschließt. |
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(2) Der Verein gibt sich eine Beitragsatzung (siehe Anhang) |
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§ 6 |
Organe des Vereins |
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Die Organe des Vereins sind: |
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- der Vorstand |
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- die Mitgliederversammlung |
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- der Beirat |
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§ 7 |
Vorstand |
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(1) Die Geschäfte des Vereins führt der Vorstand, der ehrenamtlich arbeitet. |
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Notwendige Auslagen werden den Vorstandsmitgliedern ersetzt. |
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(2) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. |
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Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. |
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(3) Um eine reibungslose Arbeit des Vorstandes zu gewährleisten, sollen bei |
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Vorstandswahlen immer nur 2 Vorstandsmitglieder gleichzeitig gewählt |
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werden. (1 & 3 / 2 & 4) |
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(4) Mitglieder des Vorstandes sind: |
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1. die/der 1. Vorsitzende |
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2. die/der 2. Vorsitzende |
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3. die/der 3. Vorsitzende (gleichzeitig Schriftführer/in) |
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4. die/der Schatzmeister/in (gleichzeitig PR) |
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(5) Die Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein. |
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(6) Vertretungsberechtigt im Sinne de §26 BGB sind die/der 1. Vorsitzende |
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und die/der 2. Vorsitzende jeweils allein (Vertretungsvorstand) |
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(7) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand gibt sich eine |
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Geschäftsordnung. Der Vorstand verwaltet die eingehenden Mittel und |
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entscheidet über ihre Verwendung. |
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§ 8 |
Beirat |
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(1) Der Beirat berät den Vorstand. |
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(2) Der Beirat besteht aus drei Mitgliedern. |
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§ 9 |
Mitgliederversammlung |
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(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich im ersten Halbjahr |
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abzuhalten. |
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(2) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch Einladung der |
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Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladung ergeht vier |
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Wochen vor Beginn durch schriftliche Mitteilung an die Mitglieder. Der |
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Vorstand bestimmt die Tagesordnung, jedes Mitglied kann ihre Ergänzung |
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in schriftlicher Form bis spätestens eine Woche vor der Versammlung |
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beantragen. |
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(3) Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder des Vereins. |
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(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der |
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anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder, sofern die Satzung nicht |
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eine andere Mehrheit vorschreibt. Stimmenthaltungen gelten als ungültige |
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Stimmen. |
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(5) Wahlen erfolgen, wenn nicht einstimmig durch Zuruf, schriftlich durch |
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Stimmzettel. |
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(6) Beschlüsse, durch die die Satzung oder der Vereinszweck geändert werden, |
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und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von |
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zwei Drittel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. |
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(7) Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstands. Gewählt ist, |
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wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen |
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auf sich vereinigt. Erreicht keiner der Bewerber die erforderliche Mehrheit, |
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so wird zwischen den Kandidaten mit den beiden höchsten Stimmenzahlen |
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ein weiterer Wahlgang erforderlich, hierbei genügt die relative Mehrheit der |
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abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. |
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(8) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins |
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sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die den |
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in §3 genannten gemeinnützigen Zweck beeinflussen, bedürfen der Einwilligung |
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des zuständigen Finanzamtes. Geplante Satzungsänderungen sollen in der |
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Tagesordnung vor Einberufung der Mitgliederversammlung erwähnt werden. |
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(9) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das |
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Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn mindestens 20 vom Hundert |
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der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen. Kommt |
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der Vorstand einem solchen Verlangen nicht nach, können diese Mitglieder |
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die Mitgliederversammlung selbst einberufen. Für außerordentliche |
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Mitgliederversammlungen gilt eine verkürzte Einladungsfrist von einer Woche. |
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(10) Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift |
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anzufertigen, die von den beiden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die |
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Niederschrift wird den Mitgliedern auf Verlangen zugesandt. Der Vorstand |
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ist zusätzlich gehalten, die Niederschrift in den Vereinsmitteilungen zu |
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veröffentlichen. |
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§ 10 |
Rechnungsprüfer / in |
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(1) Auf der Gründungsversammlung werden zwei Rechnungsprüfer/innen gewählt. |
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Rechnungsprüfer/in 1 wird auf zwei Geschäftsjahre gewählt. Rechnungsprüfer/in |
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2 wird auf ein Geschäftsjahr gewählt. |
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(2) Auf jeder Jahreshauptversammlung wird ein/e Rechnungsprüfer/in auf zwei |
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Jahre neu gewählt. Wiederwahl ist nach einer Pause von einem Geschäftsjahr |
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zulässig. |
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(3) Die Rechnungsprüfer/innen dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die |
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Rechnungsprüfer/innen haben die Kasse, Konten und die Rechnungsführung |
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(Buchhaltung) mindestens einmal jährlich zu prüfen. Weitere Prüfungen sind |
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ihnen freigestellt. Beanstandungen sind dem Vorstand umgehend schriftlich |
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mitzuteilen. Sie berichten der Jahreshauptversammlung und können Entlastung |
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des Vorstandes beantragen. |
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§ 11 |
Geschäftsjahr |
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Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember. |
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§ 12 |
Auflösung des Vereins |
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(1) Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer |
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Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder beschließen |
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(siehe auch § 9 Abs.5). Die Auflösung erfolgt nach den Vorschriften |
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des Bürgerlichen Gesetzbuches. |
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(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen |
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Zweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen an die Gemeinde Kirchgellersen |
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weiterzuleiten, die es ausschließlich für Belange des Naturbades Kirchgellersen |
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zu verwenden hat. |
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(3) Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind die/der |
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1. Vorsitzende und die/der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte |
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Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, |
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dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine
Rechts- |
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fähigkeit verliert. |
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§ 13 |
Inkrafttreten |
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(1) Diese Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung auf der Gründungsversammlung |
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am 07. Februar 2003 in Kraft. |
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(2) Satzungsänderungen treten mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. |