Vereinssatzung                                                                                Stand: 01.Januar.2006
 
   § 1 Name und Sitz des Vereins
 
(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein Naturbad Kirchgellersen“.
 
(2) Er hat seinen Sitz in 21394 Kirchgellersen.
 
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
 
(4) Nach der Eintragung des Vereins lautet der Name:
     „Förderverein Naturbad Kirchgellersen e.V.“
 
   § 2 Zweck des Vereins
 
(1) Der Verein dient der öffentlichen Gesundheitspflege und hat hierbei den Zweck, ein 
     kinder- und familienfreundliches Naturbad in Kirchgellersen zu schaffen und dies zu
     unterhalten.
 
(2) Diese Förderung soll wie folgt (beispielhaft) umgesetzt werden:
 
1. Umbau der vorhandenen Badeanstalt zu einer naturnahen Schwimm-
    teichanlage (Kleinbadeteich), entsprechend den hygienischen  
    Anforderungen des Gesundheitsamtes.
 
2. Schaffung eines zusätzlichen Angebotes für das Spiel mit Wasser und 
    möglicherweise eine ganzjährige Nutzung (Schlittschuhlaufen).
 
3. Schaffung einer familienfreundlichen Freizeitanlage.
 
4. Die langfristige Pflege und Unterhaltung der Anlage zu gewährleisten.
 
   § 3 Gemeinnützigkeit
 
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar Zwecke im Sinne des 3. 
     Abschnitts der Abgabenordnung (Steuerbegünstigte Zwecke)
 
(2) Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel 
     des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden.
 
(3) Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus 
     Mitteln des Vereins.
 
(4) Die Mitglieder erhalten bei Ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins 
     keine Anteile des Vereinsvermögens.
 
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, 
     oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
 
(6) Der Verein ist weder konfessionell noch parteipolitisch gebunden und verfolgt 
     keine anderen als die satzungsmäßigen Zwecke.
 
   § 4 Mitgliedschaft
 
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des 
     privaten und des öffentlichen Rechts werden.
 
(2) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu 
     richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt
     das Mitglied die Satzung des Vereins an.
 
(3) Der Vorstand kann die Aufnahme verweigern, wenn er der Auffassung ist, 
     dass durch die Aufnahme des Antragstellers dem Verein ein Nachteil 
     entstehen könnte.
 
(4) Lehnt der Vorstand den Antrag auf Mitgliedschaft ab, so hat er die Entscheidung 
     dem Antragsteller unverzüglich mitzuteilen. Dieser hat die Möglichkeit, gegen die 
     Entscheidung des Vorstands Widerspruch einzulegen. Erhebt der Antragsteller 
     Widerspruch, so entscheidet die nächste Mitgliederversammlung nach Anhörung 
     beider Parteien.
 
(5) Die Mitgliedschaft erlischt
 
a. durch Tod,
b. durch eine an den Vorstand gerichtete schriftliche
c. Austrittserklärung und endet mit dem Geschäftsjahr.
d. durch Ausschluss aus dem Verein durch Beschluss des Vorstands.
 
   § 5 Beiträge
 
(1) Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die 
     Mitgliederversammlung beschließt. 
 
(2) Der Verein gibt sich eine Beitragsatzung (siehe Anhang)
 
   § 6 Organe des Vereins
 
Die Organe des Vereins sind:
 
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
- der Beirat
 
   § 7 Vorstand
 
(1) Die Geschäfte des Vereins führt der Vorstand, der ehrenamtlich arbeitet. 
     Notwendige Auslagen werden den Vorstandsmitgliedern ersetzt.
 
(2) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. 
     Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
 
(3) Um eine reibungslose Arbeit des Vorstandes zu gewährleisten, sollen bei 
     Vorstandswahlen immer nur 2 Vorstandsmitglieder gleichzeitig gewählt 
     werden. (1 & 3 / 2 & 4)
 
(4) Mitglieder des Vorstandes sind:
 
1. die/der 1. Vorsitzende
2. die/der 2. Vorsitzende
3. die/der 3. Vorsitzende (gleichzeitig Schriftführer/in)
4. die/der Schatzmeister/in (gleichzeitig PR)
 
(5) Die Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein.
 
(6) Vertretungsberechtigt im Sinne de §26 BGB sind die/der 1. Vorsitzende
     und die/der 2. Vorsitzende jeweils allein (Vertretungsvorstand)
 
(7) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand gibt sich eine 
     Geschäftsordnung. Der Vorstand verwaltet die eingehenden Mittel und 
     entscheidet über ihre Verwendung.
 
   § 8 Beirat
 
(1) Der Beirat berät den Vorstand.
 
(2) Der Beirat besteht aus drei Mitgliedern.
 
   § 9 Mitgliederversammlung
 
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich im ersten Halbjahr 
     abzuhalten.
 
(2) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch Einladung der 
     Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladung ergeht vier 
     Wochen vor Beginn durch schriftliche Mitteilung an die Mitglieder. Der 
     Vorstand bestimmt die Tagesordnung, jedes Mitglied kann ihre Ergänzung
     in schriftlicher Form bis spätestens eine Woche vor der Versammlung 
     beantragen.
 
(3) Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder des Vereins.
 
(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der 
     anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder, sofern die Satzung nicht 
     eine andere Mehrheit vorschreibt. Stimmenthaltungen gelten als ungültige 
     Stimmen.
 
(5) Wahlen erfolgen, wenn nicht einstimmig durch Zuruf, schriftlich durch 
     Stimmzettel.
 
(6) Beschlüsse, durch die die Satzung oder der Vereinszweck geändert werden, 
     und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 
     zwei Drittel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
 
(7) Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstands. Gewählt ist, 
     wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen 
     auf sich vereinigt. Erreicht keiner der Bewerber die erforderliche Mehrheit, 
     so wird zwischen den Kandidaten mit den beiden höchsten Stimmenzahlen
     ein weiterer Wahlgang erforderlich, hierbei genügt die relative Mehrheit der 
     abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  
(8) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins 
     sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die den 
     in §3 genannten gemeinnützigen Zweck beeinflussen, bedürfen der Einwilligung 
     des zuständigen Finanzamtes. Geplante Satzungsänderungen sollen in der 
     Tagesordnung vor Einberufung der Mitgliederversammlung erwähnt werden.
 
(9) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das 
     Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn mindestens 20 vom Hundert 
     der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen. Kommt 
     der Vorstand einem solchen Verlangen nicht nach, können diese Mitglieder 
     die Mitgliederversammlung selbst einberufen. Für außerordentliche 
     Mitgliederversammlungen gilt eine verkürzte Einladungsfrist von einer Woche.
  
(10) Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift 
      anzufertigen, die von den beiden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die 
      Niederschrift wird den Mitgliedern auf Verlangen zugesandt. Der Vorstand
      ist zusätzlich gehalten, die Niederschrift in den Vereinsmitteilungen zu 
      veröffentlichen. 
 
   § 10 Rechnungsprüfer / in
 
(1) Auf der Gründungsversammlung werden zwei Rechnungsprüfer/innen gewählt. 
     Rechnungsprüfer/in 1 wird auf zwei Geschäftsjahre gewählt. Rechnungsprüfer/in
     2 wird auf ein Geschäftsjahr gewählt.
 
(2) Auf jeder Jahreshauptversammlung wird ein/e Rechnungsprüfer/in auf zwei
     Jahre neu gewählt. Wiederwahl ist nach einer Pause von einem Geschäftsjahr 
     zulässig.
 
(3) Die Rechnungsprüfer/innen dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die 
     Rechnungsprüfer/innen haben die Kasse, Konten und die Rechnungsführung 
     (Buchhaltung) mindestens einmal jährlich zu prüfen. Weitere Prüfungen sind 
     ihnen freigestellt. Beanstandungen sind dem Vorstand umgehend schriftlich 
     mitzuteilen. Sie berichten der Jahreshauptversammlung und können Entlastung 
     des Vorstandes beantragen.
 
   § 11 Geschäftsjahr
 
Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember.
 
   § 12 Auflösung des Vereins
 
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer 
     Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder beschließen 
     (siehe auch § 9 Abs.5). Die Auflösung erfolgt nach den Vorschriften 
     des Bürgerlichen Gesetzbuches.
 
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen 
     Zweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen an die Gemeinde Kirchgellersen 
     weiterzuleiten, die es ausschließlich für Belange des Naturbades Kirchgellersen 
     zu verwenden hat.
 
(3) Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind die/der 
     1. Vorsitzende und die/der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte 
     Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, 
     dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechts-
     fähigkeit verliert.
 
   § 13 Inkrafttreten
 
(1) Diese Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung auf der Gründungsversammlung 
     am 07. Februar 2003 in Kraft.
 
(2) Satzungsänderungen treten mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
  
  
 
Beitragssatzung                                                                                   Stand: 01.01. 2006
 
(1) Der Mitgliedsbeitrag für das Naturbad Kirchgellersen e.V. beträgt 25,-- Euro pro Familie. 
     Der Beitrag ist ausschließlich bargeldlos im Bankeinzugsverfahren im Voraus zu entrichten. 
     Die Mitglieder sind zur Abgabe einer Bankeinzugsermächtigung verpflichtet. Über Ausnahmen 
     entscheidet der Vorstand.
 
(2) Mitglieder haben freien Eintritt in das Naturbad.
 
(3) Das Naturbad kann vom Vorstand jederzeit wegen Überfüllungsgefahr kurzfristig geschlossen 
     werden.
 
(4) Bei Schließungen des Naturbades aufgrund von Überfüllung wird ein Kontingent für Mitglieder 
     bereitgehalten. Mitglieder erhalten jederzeit Eintritt.
 
(5) Nichtmitglieder zahlen Eintritt.
     a. Der Eintritt beträgt 1.- Euro für Erwachsene. Wechselgeld steht nicht zur Verfügung
     b. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr zahlen keinen Eintritt. 
         Im Zweifelsfall entscheidet der Ausweis.
 
(6) Der Eintrittsbeitrag wird unaufgefordert eingezahlt.
(7) Mitglieder erhalten einen Familienausweis, der mitgeführt werden muss. Der Vorstand 
     behält sich vor, Kontrollen durchführen zu lassen.
 
 
 
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